Wohngebäudeversicherung Infos Unsere Empfehlungen Online-Anbietervergleich Weitere Tarifrechner Ermittlung Wert 1914 Live-Support F.A.Q. Kunden-Login Downloads Kontakt Impressum
Startseite Wohngebäudeversicherung Infos

Wohngebäudeversicherung Infos


Bauartklassen Schadenbeispiele

AGB Verbraucherinfo Sitemap

Informationen

Umfassender Risikoschutz für alle Hausbesitzer

Die verbundene Wohngebäudeversicherung schützt den Gebäudeeigentümer vor Risiken, die sich aus Brand, Sturm und Leitungswasserschäden ergeben (versicherte Gefahren). Entsprechend dem Namen ist der Versicherungsgegenstand das Wohngebäude, ohne deren Inhalt an beweglichen Sachen zu versichern (versicherte Sache). Ziel ist hierbei die Kostendeckung für Wiederaufbau oder Sanierung Gebäudes sowie eine Absicherung gegen weitere Kosten (versicherte Kosten).

Was ist versichert?

- Die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude (Beispiel: Musterstraße 99, 99999 Musterhausen)

- Gebäudezubehör (Beispiel: Klingel- und Briefkastenanlagen, Müllboxen sowie Terrassen)

- sonstiges Gebäudezubehör, soweit ausdrücklich vereinbart (Beispiel: Carports, Gewächs- u. Gartenhäuser, Hundehütten, Hof- und Gehwegbefestigungen)

Versicherungsbereiche

Die verbundene Wohngebäudeversicherung verbindet drei Versicherungen in einem Vertrag. Die drei Versicherung sind die Feuer-, die Leitungswasser- und die Sturmversicherung. Jede Versicherung kann auch einzeln oder in einer zweier Kombination abgeschlossen werden. Die einzelnen Versicherungen vereinigen jeweils genau definierte Gefahren, welche das Gebäude und die weiteren versicherten Sachen bedrohen und durch diese versichert sein sollen.

- Feuerversicherung
Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

Blitzschlag
Blitzschlag ist das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen. Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen sind nur versichert, wenn ein Blitz unmittelbar auf versicherte Sachen aufgetroffen ist.

Explosion
Explosion ist eine plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen.

Implosion
Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.

- Leitungswasserversicherung
Leitungswasser
Leitungswasser ist Wasser, das aus bestimmten Quellen bestimmungswidrig ausgetreten ist.

Frost- und sonstige Bruchschäden
In den Musterbedingungen gibt es keine Definition.

- Sturmversicherung
Sturm
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mind. 63 km/Stunde).

Hagel
In den Musterbedingungen gibt es keine Definition für Hagel; Die Gefahr Hagel ist unabhängig vom Ausmaß (z.B.Korngröße) ohne Eingrenzung versichert.

(Quelle: Wikipedia.de)

Der gleitende Neuwertfaktor

Der gleitende Neuwertfaktor gibt für jedes Jahr an, wie Baupreise und Löhne der Baubranche im Vergleich zum Jahr 1914 gestiegen sind.

Gleitender Neuwertfaktor für die VGV 88
und SGlN 88 bzw. SGlN 93:
Für die Verträge nach den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) bzw. den Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung (SGlN 88 bzw. SGlN 93) beträgt der gleitende Neuwertfaktor gemäß § 13 Abs. 5 VGB 88, § 3 SGlN 88, bzw. SGlN 93 ab 01.01.2007: 13,6

Fazit:
Baupreise und Löhne sind aktuell 13,6 mal höher als im Jahr 1914 (Umrechnung von Mark in EUR). Der auf die Versicherungssumme 1914 ausgerichtete Versicherungsbeitrag muss also mit 13,6 multipliziert werden.

NEU ab 01.01.2008

Der gleitende Neuwertfaktor beträgt ab 01.01.2008: 14,5

Baupreisindex

Die (EURO-bezogenen) Baupreisindexwerte auf Basis 1914 (=100) lauten:

Baupreisindex Mai 2007 = 1.152,5
mittlerer Baupreisindex 2006 = 1.077,2

Unterversicherungsverzicht

1. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles
(Unterversicherung), so wird nur der Teil des nach den Versicherungsbedingungen (VGB 88) ermittelten Betrages
ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.

2. In der Gleitenden Neuwertversicherung gilt die Versicherungssumme 1914 als richtig ermittelt,
wenn
a) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt
wird;
b) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert (Bauwert) in Preisen eines anderen Jahres zutreffend
angibt;
c) der Versicherungsnehmer Antragsfragen u.a. mit Hilfe eines Wertermittlungsbogens nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet.

3. Wird die nach Nr. 2 ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt der Versicherer abweichend von den Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und von § 2 Nr. 3 SGLN 93 sowie von § 56 VVG keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).

4. Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß
Nr. 2 c) von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme 1914 zu niedrig bemessen, so gilt Nr. 3 nicht, soweit die Abweichung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

5. Ferner gilt Nr. 3 nicht, wenn
a) der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nachträglich, insbesondere
durch wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten, verändert wurde und die Veränderung dem
Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde;
b) ein weiterer Gebäudeversicherungsvertrag für das Gebäude gegen dieselbe Gefahr besteht, soweit
nicht etwas anderes vereinbart wurde.

ACHTUNG: Bei fehlerhafter Ermittlung des Gebäudewertes 1914 besteht die Gefahr der Unterversicherung!

Wertermittlung 1914

Onlinerechner zur Ermittlung des Versicherungseinheitswerts 1914 für

- Einfamilienhäuser

- Mehrfamilienhäuser



Webliga-Webkatalog
Webkatalog